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Art. 2 § 3

Fassungen
27.07.1990 bis 27.07.1991 — BGBl. Nr. 452/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 327.07.199027.07.1991 BGBl. Nr. 452/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 405/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbetreuung für Asylwerber

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

27.07.1990BGBl. Nr. 452/1990

Außerkrafttretensdatum

27.07.1991aufgehoben durch BGBl. Nr. 405/1991

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 3, (1) Der Bundesminister für Inneres wird in Asylfragen vom Asylbeirat beraten.

  1. Absatz 2,Der Asylbeirat gibt über Antrag des Bundesministers für Inneres oder eines seiner Mitglieder Empfehlungen zu bestimmten Asylfragen ab.
  2. Absatz 3,Der Asylbeirat besteht aus zwölf Mitgliedern, die ihre Funktion ehrenamtlich ausüben. Die Mitglieder des Asylbeirates werden vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt, und zwar je eines über Vorschlag des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministers für Arbeit und Soziales, des Bundesministers für Finanzen, des Österreichischen Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes; zwei weitere Mitglieder werden über gemeinsamen Vorschlag der Länder bestellt. Die übrigen drei Mitglieder sind der Vorsitzende sowie zwei Vertreter karitativer, in der Flüchtlingsbetreuung tätiger Organisationen. Für jedes Mitglied ist in entsprechender Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres stellt dem Asylbeirat die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung.
  4. Absatz 5,Die erstmalige Einberufung des Asylbeirates obliegt dem Bundesminister für Inneres. Der Asylbeirat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst, in der auch die Befugnisse des Vorsitzenden und eine Vertretungsregelung bei Verhinderung eines Mitgliedes vorzusehen sind.

Schlagworte

Personalerfordernis

Gesetzesnummer

10005731

Dokumentnummer

NOR12062831

Alte Dokumentnummer

N4199012893J